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   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18 (https://dejure.org/2019,84939)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.11.2019 - L 2 BA 95/18 (https://dejure.org/2019,84939)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. November 2019 - L 2 BA 95/18 (https://dejure.org/2019,84939)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18
    Bei Einzelaufträgen muss dementsprechend für die Beurteilung, ob der Betroffene in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, Juris).

    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R).

    2001, 329, 332; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr. 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr. 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr. 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr. 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19 S 30; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers. 2001, 329, 332, BSG, Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R).

    Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggfs. nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (vgl. hierzu BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - Juris; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 f).

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 20/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18
    Es handelt sich damit nicht um eine Berufung, die als solche eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2018 - L 2 R 495/17 -, Rn. 42, juris; der Sache nach bestätigt vom BSG in dem nachfolgenden Revisionsurteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 20/18 R -, Rn. 10, juris, ausweislich dessen der Senat in seinem o.g. Urteil vom 24. Januar 2018 der damaligen Berufung "zu Recht" [trotz Unterschreitung des Wertes von 750 EUR durch die in Betracht kommenden Beitragsbelastungen] stattgegeben hat).

    Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch unter der Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses die Berufung der Beklagten als begründet anzusehen wäre, da sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der angefochtene Bescheid hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch zu überprüfenden Teilregelungen als rechtmäßig darstellt (vgl. im vorstehend angesprochenen Sinne bereits das o.g. Senatsurteil vom 24. Januar 2018 - L 2 R 495/17 - eine konkrete Einschätzung zur Frage des Rechtsschutzinteresses auf Seiten des seinerzeit klagenden Arztes lässt sich dem nachfolgenden Revisionsurteil des BSG vom 04. Juni 2019 - B 12 R 20/18 R -, Rn. 10, juris, ausweislich dessen der Senat in seinem o.g. Urteil vom 24. Januar 2018 der damaligen Berufung des beklagten Rentenversicherungsträgers "zu Recht" stattgegeben hat, nicht entnehmen).

    Auch auf die Einordnung von Honorarverträgen durch die Arbeitsgerichte kommt es nicht an, da ein vollständiger Gleichklang zwischen dem Arbeitnehmer- und dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht besteht (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 20/18 R).

    Auch das BSG will damit nicht zum Ausdruck bringen, dass es eine Dispositionsfreiheit der Beteiligten eines Tätigkeitsverhältnisses in dem Sinne geben könnte, dass der Auftraggeber schlicht durch die Vereinbarung eines Zuschlages (beispielsweise von etwa 30 bis 40 %) zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig beschäftigten Arbeitnehmers sich von der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gewissermaßen freikaufen könnte (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 20/18 R).

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18
    Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 18, Rn. 49).

    Nach Maßgabe der vom BSG in seinem o.g. Urteil vom 13. Dezember 2018 (aaO, Rn. 51) dargelegten Auslegungsvorgaben enthält allein der Eingangssatz des Bescheides vom 28. April 2003 in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum Beschäftigungsverhältnis und Beginn der Befreiung einen Verfügungssatz bzw. eine Regelung.

    Mit der tatsächlichen Aufgabe dieser ursprünglich zur Befreiung führenden am 1. April 2003 aufgenommenen Beschäftigung hat sich der Bescheid vom 18. Juni 2003 von Gesetzes wegen erledigt; er ist damit zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden (BSG, U.v. 13. Dezember 2018, aaO, Rn. 64).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18
    Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr. 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr. 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19 S 30; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers. 2001, 329, 332, BSG, Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R).

    Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggfs. nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (vgl. hierzu BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - Juris; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 f).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18
    Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, RdNr 17 mwN).

    Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind vielmehr erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25).

    Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99 mwN).

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG, Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 31, RdNr 17 (Kreishandwerksmeister); BSG, Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, RdNr 21 (Erziehungsbeistand); BSG, Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr 13 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG (Kammer) Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Juris).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18
    2001, 329, 332; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr. 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr. 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr. 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr. 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19 S 30; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers. 2001, 329, 332, BSG, Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R).

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18
    Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr. 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr. 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19 S 30; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers. 2001, 329, 332, BSG, Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2018 - L 2 R 495/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18
    Es handelt sich damit nicht um eine Berufung, die als solche eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2018 - L 2 R 495/17 -, Rn. 42, juris; der Sache nach bestätigt vom BSG in dem nachfolgenden Revisionsurteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 20/18 R -, Rn. 10, juris, ausweislich dessen der Senat in seinem o.g. Urteil vom 24. Januar 2018 der damaligen Berufung "zu Recht" [trotz Unterschreitung des Wertes von 750 EUR durch die in Betracht kommenden Beitragsbelastungen] stattgegeben hat).

    Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch unter der Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses die Berufung der Beklagten als begründet anzusehen wäre, da sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der angefochtene Bescheid hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch zu überprüfenden Teilregelungen als rechtmäßig darstellt (vgl. im vorstehend angesprochenen Sinne bereits das o.g. Senatsurteil vom 24. Januar 2018 - L 2 R 495/17 - eine konkrete Einschätzung zur Frage des Rechtsschutzinteresses auf Seiten des seinerzeit klagenden Arztes lässt sich dem nachfolgenden Revisionsurteil des BSG vom 04. Juni 2019 - B 12 R 20/18 R -, Rn. 10, juris, ausweislich dessen der Senat in seinem o.g. Urteil vom 24. Januar 2018 der damaligen Berufung des beklagten Rentenversicherungsträgers "zu Recht" stattgegeben hat, nicht entnehmen).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 95/18
    Damit korrespondiert, dass von einer abhängigen Beschäftigung im Regelfall umso mehr auszugehen ist, soweit die gewährte Arbeitsstunden-Vergütung betragsmäßig im Bereich dessen lag, was eine entsprechende abhängig beschäftigte Fachkraft tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung erhalten hätte (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).
  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BSG, 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - abhängige Beschäftigung - selbständige

  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 4/81

    Betriebsarzt - Weisungsfreie Aufgabe - Abhaltung bestimmter Sprechstunden im

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R

    Schwerbehindertenrecht - Behinderung - GdB - Schwerbehinderung - rückwirkende

  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R

    Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger

  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 35/98 R

    Unfallversicherung - Beitragspflicht - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer -

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